Das musst du bei einem CORONA-Fall tun!

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte klärt, welche Rechte und Pflichten ArbeitnehmerInnen haben

Seit Wochen steigt in Österreich wieder die Zahl der Corona-Erkrankten. Zusätzlich befeuert wurde die Situation durch den Schulbeginn im ganzen Land. Es war ein Schulstart wie wohl nie zuvor.

Viele Fragen haben aber auch ArbeitnehmerInnen, wie sie sich im Fall des Falles verhalten sollen. ÖGB Arbeitsrechtsexperte Mag. Martin Müller hat die Antworten.

Ich habe Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus: Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Für die Behörden bin ich ein Verdachtsfall. Wie muss ich mich meinem Arbeitgeber gegenüber verhalten?

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich von den Behörden einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher weder im Homeoffice arbeiten noch gilt es als Krankenstand.

Ich habe ein positives Testergebnis bekommen, war vorher kein Verdachtsfall. Was mache ich jetzt?

Martin Müller: Zuerst bekomme ich einen Absonderungsbescheid von den zuständigen Behörden. Das muss ich meinem Arbeitgeber sofort mitteilen, denn ich kann – bis zur Aufhebung des Absonderungsbescheids – auch nicht mehr in de Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/ mein Gehalt rückerstattet. Ich muss daher auch nicht in im Homeoffice arbeiten und es wird mir nicht auf den Krankenstand angerechnet.

Mein Kind ist ein Verdachtsfall. Was ist zu tun?

Martin Müller: Ist das der Fall, wird das Kind per Bescheid abgesondert. Da ich das Kind nicht allein zu Hause lassen kann, bin ich jedenfalls daran gehindert, Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen. Ich kann also nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Ich muss dann auch keine Arbeiten im Homeoffice erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann. Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung.

Mein Kind wird positiv auf COVID19 getestet. Was muss ich beachten?

Martin Müller: Wenn mein Kind, mit dem ich im selben Haushalt wohne, positiv getestet wird, dann bin ich selbst auch ein Verdachtsfall. In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann ich – bis zu einem negativen Testergebnis – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

Mein Partner / meine Partnerin ist ein Verdachtsfall. Was passiert jetzt?

Martin Müller: Wenn meine Partner/meine Partnerin, mit dem/der ich im selben Haushalt wohne, ein Verdachtsfall ist, so bedeutet das für mich selbst noch nicht unbedingt, dass auch ich ein Verdachtsfall bin. Solange die Behörde mir selbst keine Auflagen erteilt, kann ich auch weiter in die Arbeit gehen. Ich bin also nicht dienstverhindert. Es ist jedoch anzuraten, dem Arbeitgeber, Bescheid zu sagen und nach einer Lösung für die Zeit bis zu einer negativen Testung (In der Regel max. 3 Tage) zu suchen.

Was passiert, wenn mein Partner / meine Partnerin positiv getestet wurde?

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinem Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn / meinen Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

Welche Regeln gelten, wenn zB. eine ganze Schulklasse oder eine ganze Abteilung in der Arbeit wegen eines Verdachtsfalles heimgeschickt wird? Mein Kind bzw. ich selbst war nur Kontaktperson?

Martin Müller: Wenn das Kind nach Hause geschickt wird, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Man kann also zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen. Ich muss dann auch keine Arbeiten im Homeoffice erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann. Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung. Wenn mich der Arbeitgeber nach Hause schickt, dann kann er Homeoffice von mir verlangen, wenn wird das vorher vereinbart haben. Diese Zeit gilt jedenfalls nicht als Krankenstand.