Testzeit ist Arbeitszeit

Grundsatz gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die verpflichtende Berufsgruppentests benötigen.

Mit dem Ziel, die Pandemie einzudämmen und weitere Lockdowns zu verhindern, hat sich der ÖGB mit den Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung im Jänner 2021 auf einen Generalkollektivvertrag geeinigt. Darin enthalten sind wichtige arbeitsrechtliche und betrieblichen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für flächendeckende, regelmäßige COVID-19-Tests.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Verordnete regelmäßige Tests bestimmter Berufsgruppen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen.
  • Ist der Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inkl. der An- und Abreise Arbeitszeit.
  • Für ArbeitnehmerInnen ohne Testpflicht sind Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, gibt es einmal pro Woche eine Freistellung.
  • Der jeweilige Termin ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn zu bestimmen.
  • ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme des Tests sowie auf Grund eines positiven Tests nicht benachteiligt bzw. gekündigt werden.
  • ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtend sind, ist nach drei Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Der General-Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Weitere Informationen bekommst du bei deiner Gewerkschaft

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