CORONA – Sonderbetreuungszeit

Das sollten Eltern wissen, wenn sie ihr Kind betreuen müssen

Überblick über die Regelung zur Sonderbetreuungszeit und andere Rechte für Eltern, wenn das Kind krank ist oder Schule bzw. Kindergarten geschlossen werden

Familie lernt mit Kindern

Die vierte Corona-Welle zwingt Österreich erneut in den Lockdown. Alle Schulen sollen ins Distance Learning gehen, die Betreuung in den Schulen soll aber möglich sein. Viele Eltern fragen sich, welche Regeln nun genau gelten. Je nachdem, ob ein Kind krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw. Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Wir haben sie hier für dich aufgelistet:

SONDERBETREUUNGSZEIT

Die Sonderbetreuungszeit gilt rückwirkend von 1.9.2021 bis Ende des Jahres. Sie kann für eine Dauer von bis zu 3 Wochen je Elternteil bis Ende 2021 in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Klassen, Schulen oder Kindergärten behördlich geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss. 

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, beide Eltern berufstätig sind, die Kinderbetreuung nicht von anderen Personen übernommen werden kann und in Schulen und Kindergärten keine Notbetreuung angeboten wird. Nicht relevant ist, ob der Elternteil mit dem betroffenen Kind im selben Haushalt wohnt und in welcher Branche er oder sie arbeitet. 

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zustimmen - allerdings muss er sofort über den Bedarf an Sonderbetreuungszeit informiert werden.

WICHTIG: Auch wenn die Ansprüche für einen Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, können berufstätige Eltern mit ihren Arbeitgebern die Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Der Bund übernimmt auch in diesem Fall die vollen Kosten.

FREISTELLUNG NACH §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB 

Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn er/sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – also z.B. wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss NICHT vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.

Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d.h.: Wenn es sich z.B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.  

PFLEGEFREISTELLUNG 

Generell gilt: Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. ACHTUNG: Man muss dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid sagen, dass man das macht. Diese Pflegefreistellung steht ArbeitnehmerInnen zu und sie müssen nicht darum bitten – sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf. Lohn oder Gehalt werden wie gewohnt weiterbezahlt.  

Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und erneut krank wird, kann man sich eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ich ein Attest vom Arzt vorlegen. Kostet dieses Attest etwas, muss es der Arbeitgeber bezahlen.  

Hier die wichtigsten Links dazu:

SONDERBETREUUNGSZEIT

FREISTELLUNG nach §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB

PFLEGEFREISTELLUNG

weitere Infos auch unter der Homepage

https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/corona-und-arbeitsrecht

https://www.arbeiterkammer.at/corona

Geimpft, genesen, getestet

Nach Coronaschock: Viele Menschen wollen weniger arbeiten

3G am Arbeitsplatz: Diese Regeln gelten ab 1. November

Wir klären auf, für wen 3G gilt, wo die Maskenpflicht fällt, welche Konsequenzen bei Verstößen drohen und was passiert, wenn 2,5G in Kraft tritt

Österreich führt mit 1. November 2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz ein – damit muss man nun also auch im Job geimpft, genesen oder getestet sein.

Viele Beschäftigte sind verunsichert und haben uns ihre Fragen zukommen lassen. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller erklärt die neuen Regelungen im Detail. 

GUT ZU WISSEN

Die 3G-Regel gilt seit 1. November 2021. 

Allerdings gibt es eine 14-tägige Übergangsfrist: Bis einschließlich 14. November 2021 ist es für all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis mit dabeihaben, möglich, stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.

Das heißt auch, dass erst ab dem 15. November gestraft werden darf. 

WICHTIG: Spätestens am 15. November gilt am Arbeitsplatz: Geimpft, Genesen oder Getestet.

Verordnet der Gesundheitsminister bei Bedarf (Stichwort: Auslastung der Intensivbetten) bereits vorher eine 2,5G-Regel, gelten Antigentests nicht mehr als Nachweis. Auch im Betrieb. Ich gelte dann also als „ungetestet“.

Bis 15. November dürfen allerdings auch ungetestete ArbeitnehmerInnen mit Maske arbeiten. 

1. Wo bzw. für wen gilt künftig die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Sie gilt überall dort, wo ich am Arbeitsort in Kontakt mit anderen Menschen kommen kann.

Also etwa im Büro, in einer Werkshalle, einer Baustelle oder in der Kantine. Überall dort müssen die Beschäftigten einen Nachweis mithaben, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. 

Die 3G-Pflicht gilt künftig explizit auch für SpitzensportlerInnen sowie für MitarbeiterInnen im Gesundheits- und Pflegebereich. 

2. Wer ist von der 3G-Regel am Arbeitsplatz ausgeschlossen?

Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten, die kaum oder gar keinen Kontakt mit anderen Menschen erfordern – etwa für LKW-FahrerInnen, die allein in ihrer Kabine sitzen, oder für all jene, die im Homeoffice arbeiten.

3. Wenn ich die 3G-Regel erfülle, muss ich dann weiterhin eine Maske am Arbeitsplatz tragen?

Grundsätzlich nicht. Die Maskenpflicht in der Arbeit fällt – ab 1.November brauchen also auch Beschäftigte in Supermärkten keine Maske mehr. (KundInnen müssen ab sehr wohl weiterhin eine FFP2-Maske bzw. einen MNS aufsetzen!)  

Auch wenn man grundsätzlich keine Maske mehr braucht, kann man sich – etwa in einem Großraumbüro – natürlich intern darauf einigen, eine Maske zu tragen. 

Achtung: Weiterhin verpflichtend ist der Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3G-Nachweis hingegen für MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. 

Besuche in diesen Einrichtungen sind nur mit FFP2-Maske möglich – und zwar zusätzlich zum 3G-Nachweis. 

4. Wie muss/kann ich die 3G-Regel nachweisen?

Ich muss entweder meine Impfbestätigung oder den gelben Impfpass, den QR-Code des „Grünen Passes“, ein Testzertifikat, einen Genesungs- bzw. Quarantänenachweis oder auch einen Antikörpertest vorweisen können.

5. Wer kontrolliert, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet bzw. dazu aufgerufen, „stichprobenartige Kontrollen“ durchzuführen. 

Für Beschäftigte heißt das auch, dass sie wohl nicht jeden Tag, wenn sie ihren Arbeitsplatz betreten, überprüft werden – sogenannte Einlasskontrollen sind also nicht vorgesehen.  

Führt der Arbeitgeber mehr als Stichproben durch, dann kommen wir in den Bereich der „zustimmungspflichtigen Maßnahmen“ (das sind Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren). Das heißt, dass auch der Betriebsrat zustimmen muss.  

Gibt es keinen Betriebsrat, müssen die einzelnen ArbeitnehmerInnen ihre Zustimmung geben. Kein Arbeitgeber kann von sich aus ständige Kontrollmechanismen einfach einführen.

6. Gilt die 3G-Regel auch für Arbeitgeber bzw. wer kontrolliert die Einhaltung?

Das übernimmt die Gesundheitsbehörde. 

7. Wenn ich mich nicht an die 3G-Regel halte, welche Strafen drohen mir?

Für ArbeitnehmerInnen können die Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro betragen, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Der Arbeitgeber darf meine Strafe nicht von meinem Lohn abziehen, weil es eine Verwaltungsstrafe ist, also an eine Behörde geht. 

8. Ich will meine Daten bzw. meinen Impfstatus und Gesundheitszustand nicht bekanntgeben. Was passiert, wenn ich mich weigere, die 3G-Regel zu befolgen?

Der Arbeitgeber muss ArbeitnehmerInnen, die ohne einen 3G-Nachweis angetroffen werden, nach Hause schicken. Habe ich keine Arbeit im Homeoffice vereinbart, droht in der Zeit bis zum Nachweis von 3G ein Lohn- bzw. Gehaltsentgang. 

9. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich mich weigere, 3G nachzuweisen?

Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund. Er kann auch Geimpfte kündigen. 

Wenn ich dem Arbeitgeber durch meine Weigerung, 3G nachzuweisen, auch noch einen Anlass biete, riskiere ich natürlich auch meinen Job. 

10. Ich habe erst die erste Teilimpfung. Muss ich mich regelmäßig testen lassen, um weiter meinen Job ausüben zu können?

Ja, weil die Teilimpfung noch kein gültiger Nachweis ist.

11. Habe ich einen Anspruch darauf, den Test in der Arbeitszeit durchzuführen?

Nein. Die Verpflichtung für die Tests liegt beim/bei der ArbeitnehmerIn. Daher kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich den Test in der Freizeit mache und mitbringe. (Es wird also nicht als Arbeitszeit gerechnet.) 

Fallen Kosten für Tests an, muss ich die ebenfalls aus meiner eigenen Tasche zahlen. (Ich habe keinen Anspruch auf einen betrieblichen Test.)

12. Welche Tests sind zulässig? Muss es ein PCR-Test sein oder reichen auch Antigen-Tests?

Beide Tests sind möglich – allerdings nur solange es noch keine Verordnung zu 2,5G gibt!

Das bedeutet, dass ab dann ungeimpfte ArbeitnehmerInnen nur mehr negative PCR-Tests vorlegen dürfen. Antigen-Tests reichen nicht mehr aus. 

Verlangt der Arbeitgeber (solange Antigentests noch zulässig sind) von sich aus unbedingt einen PCR-Test, hat er allerdings die Kosten dafür zu tragen, falls solche im Vergleich zu einem Antigentest entstehen.

EQUAL PAY DAY

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit!

Auch im Mostviertel machten wir die Passanten auf der Straße auf den Equal Pay Day aufmerksam.

Manuela Schnakl, Astrid Poiß, Sabine Eichinger, Manuela Novak und die ÖGB Frauenvorsitzende der Region Mostviertel/Eisenstraße Mag. Waltraud Ehmayr machten die Amstettnerinnen darauf aufmerksam.

💪Glinz Hildegard, ÖGB Sekretär Novak Helmut, Pflügl Barbara, Schwingenschlögl Susanne und Wögerer Rosa verteilten in Wieselburg Schokolade und konnten auch einige Gespräche mit den Frauen abhalten.