CORONA – Sonderbetreuungszeit

Das sollten Eltern wissen, wenn sie ihr Kind betreuen müssen

Überblick über die Regelung zur Sonderbetreuungszeit und andere Rechte für Eltern, wenn das Kind krank ist oder Schule bzw. Kindergarten geschlossen werden

Familie lernt mit Kindern

Die vierte Corona-Welle zwingt Österreich erneut in den Lockdown. Alle Schulen sollen ins Distance Learning gehen, die Betreuung in den Schulen soll aber möglich sein. Viele Eltern fragen sich, welche Regeln nun genau gelten. Je nachdem, ob ein Kind krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw. Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Wir haben sie hier für dich aufgelistet:

SONDERBETREUUNGSZEIT

Die Sonderbetreuungszeit gilt rückwirkend von 1.9.2021 bis Ende des Jahres. Sie kann für eine Dauer von bis zu 3 Wochen je Elternteil bis Ende 2021 in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Klassen, Schulen oder Kindergärten behördlich geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss. 

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, beide Eltern berufstätig sind, die Kinderbetreuung nicht von anderen Personen übernommen werden kann und in Schulen und Kindergärten keine Notbetreuung angeboten wird. Nicht relevant ist, ob der Elternteil mit dem betroffenen Kind im selben Haushalt wohnt und in welcher Branche er oder sie arbeitet. 

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zustimmen - allerdings muss er sofort über den Bedarf an Sonderbetreuungszeit informiert werden.

WICHTIG: Auch wenn die Ansprüche für einen Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, können berufstätige Eltern mit ihren Arbeitgebern die Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Der Bund übernimmt auch in diesem Fall die vollen Kosten.

FREISTELLUNG NACH §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB 

Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn er/sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – also z.B. wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss NICHT vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.

Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d.h.: Wenn es sich z.B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.  

PFLEGEFREISTELLUNG 

Generell gilt: Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. ACHTUNG: Man muss dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid sagen, dass man das macht. Diese Pflegefreistellung steht ArbeitnehmerInnen zu und sie müssen nicht darum bitten – sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf. Lohn oder Gehalt werden wie gewohnt weiterbezahlt.  

Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und erneut krank wird, kann man sich eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ich ein Attest vom Arzt vorlegen. Kostet dieses Attest etwas, muss es der Arbeitgeber bezahlen.  

Hier die wichtigsten Links dazu:

SONDERBETREUUNGSZEIT

FREISTELLUNG nach §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB

PFLEGEFREISTELLUNG

weitere Infos auch unter der Homepage

https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/corona-und-arbeitsrecht

https://www.arbeiterkammer.at/corona

Print Friendly, PDF & Email