Land NÖ soll Skigebiet Lackenhof weiterführen

Regionalen Tourismus und Wertschöpfung stärken 

Abbau scheint fix - SP und FP fordern Weiterbetrieb von Ötscher-Liften |  krone.at

„Die komplette Schließung des Skigebiets Lackenhof hätte nicht nur verheerende Auswirkungen für die ArbeitnehmerInnen der Ötscherlifte, sondern auch für alle Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe und die regionale Wirtschaft“, betont Arbeiterkammer-Niederösterreich Präsident und ÖGB Niederösterreich-Vorsitzender Markus Wieser. Es ist völlig unverständlich, warum dieses einzigartige Naherholungsgebiet nach einer Nacht- und Nebelaktion zugesperrt werden soll. „Das Land Niederösterreich soll über die ecoplus Alpin die Anteile der Schröcksnadel-Gruppe übernehmen. So soll der Ötscherlift fortgeführt werden, als Teil eines wesentlichen regionalen Zukunftskonzepts“, fordert Wieser. 

„Wir erwarten uns, dass die Region Lackenhof ebenso gesehen und unterstützt wird wie alle anderen Regionen Niederösterreichs, um touristische und damit wirtschaftliche Perspektiven sicherzustellen“, so Wieser. Im Westen Österreichs werden Tourismus- und Erholungsgebiete mit allen Mitteln ausgebaut, trotz immer wieder vorgebrachter ökologischer und infrastruktureller Bedenken. Daher braucht es gerade für die Ostregion entsprechende Angebote, um nachhaltigen Tourismus zu ermöglichen. „Das schafft Wertschöpfung, sichert Arbeitsplätze und stärkt die Regionen in Niederösterreich“, so Wieser. 

Die Menschen wollen leben, lernen und arbeiten in den Regionen. Dafür muss es auch die notwendige Infrastruktur geben. Als einzigartiges Naherholungsgebiet und Freizeitareal mit einer nachhaltigen Nutzung gibt es für Lackenhof viel Potenzial. „Es muss daher in höchstem Interesse des Landes Niederösterreich sein, im Sinne der Betriebe, ArbeitnehmerInnen und für das gesellschaftliche Miteinander eine zukunftsfähige Lösung umzusetzen“, so Wieser. 

CORONA – Sonderbetreuungszeit

Das sollten Eltern wissen, wenn sie ihr Kind betreuen müssen

Überblick über die Regelung zur Sonderbetreuungszeit und andere Rechte für Eltern, wenn das Kind krank ist oder Schule bzw. Kindergarten geschlossen werden

Familie lernt mit Kindern

Die vierte Corona-Welle zwingt Österreich erneut in den Lockdown. Alle Schulen sollen ins Distance Learning gehen, die Betreuung in den Schulen soll aber möglich sein. Viele Eltern fragen sich, welche Regeln nun genau gelten. Je nachdem, ob ein Kind krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw. Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Wir haben sie hier für dich aufgelistet:

SONDERBETREUUNGSZEIT

Die Sonderbetreuungszeit gilt rückwirkend von 1.9.2021 bis Ende des Jahres. Sie kann für eine Dauer von bis zu 3 Wochen je Elternteil bis Ende 2021 in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Klassen, Schulen oder Kindergärten behördlich geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss. 

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, beide Eltern berufstätig sind, die Kinderbetreuung nicht von anderen Personen übernommen werden kann und in Schulen und Kindergärten keine Notbetreuung angeboten wird. Nicht relevant ist, ob der Elternteil mit dem betroffenen Kind im selben Haushalt wohnt und in welcher Branche er oder sie arbeitet. 

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zustimmen - allerdings muss er sofort über den Bedarf an Sonderbetreuungszeit informiert werden.

WICHTIG: Auch wenn die Ansprüche für einen Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, können berufstätige Eltern mit ihren Arbeitgebern die Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Der Bund übernimmt auch in diesem Fall die vollen Kosten.

FREISTELLUNG NACH §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB 

Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn er/sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – also z.B. wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss NICHT vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.

Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d.h.: Wenn es sich z.B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.  

PFLEGEFREISTELLUNG 

Generell gilt: Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. ACHTUNG: Man muss dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid sagen, dass man das macht. Diese Pflegefreistellung steht ArbeitnehmerInnen zu und sie müssen nicht darum bitten – sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf. Lohn oder Gehalt werden wie gewohnt weiterbezahlt.  

Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist und erneut krank wird, kann man sich eine zweite Pflegefreistellungswoche nehmen. Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ich ein Attest vom Arzt vorlegen. Kostet dieses Attest etwas, muss es der Arbeitgeber bezahlen.  

Hier die wichtigsten Links dazu:

SONDERBETREUUNGSZEIT

FREISTELLUNG nach §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB

PFLEGEFREISTELLUNG

weitere Infos auch unter der Homepage

https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/corona-und-arbeitsrecht

https://www.arbeiterkammer.at/corona

Geimpft, genesen, getestet

Nach Coronaschock: Viele Menschen wollen weniger arbeiten

3G am Arbeitsplatz: Diese Regeln gelten ab 1. November

Wir klären auf, für wen 3G gilt, wo die Maskenpflicht fällt, welche Konsequenzen bei Verstößen drohen und was passiert, wenn 2,5G in Kraft tritt

Österreich führt mit 1. November 2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz ein – damit muss man nun also auch im Job geimpft, genesen oder getestet sein.

Viele Beschäftigte sind verunsichert und haben uns ihre Fragen zukommen lassen. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller erklärt die neuen Regelungen im Detail. 

GUT ZU WISSEN

Die 3G-Regel gilt seit 1. November 2021. 

Allerdings gibt es eine 14-tägige Übergangsfrist: Bis einschließlich 14. November 2021 ist es für all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis mit dabeihaben, möglich, stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.

Das heißt auch, dass erst ab dem 15. November gestraft werden darf. 

WICHTIG: Spätestens am 15. November gilt am Arbeitsplatz: Geimpft, Genesen oder Getestet.

Verordnet der Gesundheitsminister bei Bedarf (Stichwort: Auslastung der Intensivbetten) bereits vorher eine 2,5G-Regel, gelten Antigentests nicht mehr als Nachweis. Auch im Betrieb. Ich gelte dann also als „ungetestet“.

Bis 15. November dürfen allerdings auch ungetestete ArbeitnehmerInnen mit Maske arbeiten. 

1. Wo bzw. für wen gilt künftig die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Sie gilt überall dort, wo ich am Arbeitsort in Kontakt mit anderen Menschen kommen kann.

Also etwa im Büro, in einer Werkshalle, einer Baustelle oder in der Kantine. Überall dort müssen die Beschäftigten einen Nachweis mithaben, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. 

Die 3G-Pflicht gilt künftig explizit auch für SpitzensportlerInnen sowie für MitarbeiterInnen im Gesundheits- und Pflegebereich. 

2. Wer ist von der 3G-Regel am Arbeitsplatz ausgeschlossen?

Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten, die kaum oder gar keinen Kontakt mit anderen Menschen erfordern – etwa für LKW-FahrerInnen, die allein in ihrer Kabine sitzen, oder für all jene, die im Homeoffice arbeiten.

3. Wenn ich die 3G-Regel erfülle, muss ich dann weiterhin eine Maske am Arbeitsplatz tragen?

Grundsätzlich nicht. Die Maskenpflicht in der Arbeit fällt – ab 1.November brauchen also auch Beschäftigte in Supermärkten keine Maske mehr. (KundInnen müssen ab sehr wohl weiterhin eine FFP2-Maske bzw. einen MNS aufsetzen!)  

Auch wenn man grundsätzlich keine Maske mehr braucht, kann man sich – etwa in einem Großraumbüro – natürlich intern darauf einigen, eine Maske zu tragen. 

Achtung: Weiterhin verpflichtend ist der Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3G-Nachweis hingegen für MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. 

Besuche in diesen Einrichtungen sind nur mit FFP2-Maske möglich – und zwar zusätzlich zum 3G-Nachweis. 

4. Wie muss/kann ich die 3G-Regel nachweisen?

Ich muss entweder meine Impfbestätigung oder den gelben Impfpass, den QR-Code des „Grünen Passes“, ein Testzertifikat, einen Genesungs- bzw. Quarantänenachweis oder auch einen Antikörpertest vorweisen können.

5. Wer kontrolliert, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet bzw. dazu aufgerufen, „stichprobenartige Kontrollen“ durchzuführen. 

Für Beschäftigte heißt das auch, dass sie wohl nicht jeden Tag, wenn sie ihren Arbeitsplatz betreten, überprüft werden – sogenannte Einlasskontrollen sind also nicht vorgesehen.  

Führt der Arbeitgeber mehr als Stichproben durch, dann kommen wir in den Bereich der „zustimmungspflichtigen Maßnahmen“ (das sind Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren). Das heißt, dass auch der Betriebsrat zustimmen muss.  

Gibt es keinen Betriebsrat, müssen die einzelnen ArbeitnehmerInnen ihre Zustimmung geben. Kein Arbeitgeber kann von sich aus ständige Kontrollmechanismen einfach einführen.

6. Gilt die 3G-Regel auch für Arbeitgeber bzw. wer kontrolliert die Einhaltung?

Das übernimmt die Gesundheitsbehörde. 

7. Wenn ich mich nicht an die 3G-Regel halte, welche Strafen drohen mir?

Für ArbeitnehmerInnen können die Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro betragen, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Der Arbeitgeber darf meine Strafe nicht von meinem Lohn abziehen, weil es eine Verwaltungsstrafe ist, also an eine Behörde geht. 

8. Ich will meine Daten bzw. meinen Impfstatus und Gesundheitszustand nicht bekanntgeben. Was passiert, wenn ich mich weigere, die 3G-Regel zu befolgen?

Der Arbeitgeber muss ArbeitnehmerInnen, die ohne einen 3G-Nachweis angetroffen werden, nach Hause schicken. Habe ich keine Arbeit im Homeoffice vereinbart, droht in der Zeit bis zum Nachweis von 3G ein Lohn- bzw. Gehaltsentgang. 

9. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich mich weigere, 3G nachzuweisen?

Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund. Er kann auch Geimpfte kündigen. 

Wenn ich dem Arbeitgeber durch meine Weigerung, 3G nachzuweisen, auch noch einen Anlass biete, riskiere ich natürlich auch meinen Job. 

10. Ich habe erst die erste Teilimpfung. Muss ich mich regelmäßig testen lassen, um weiter meinen Job ausüben zu können?

Ja, weil die Teilimpfung noch kein gültiger Nachweis ist.

11. Habe ich einen Anspruch darauf, den Test in der Arbeitszeit durchzuführen?

Nein. Die Verpflichtung für die Tests liegt beim/bei der ArbeitnehmerIn. Daher kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich den Test in der Freizeit mache und mitbringe. (Es wird also nicht als Arbeitszeit gerechnet.) 

Fallen Kosten für Tests an, muss ich die ebenfalls aus meiner eigenen Tasche zahlen. (Ich habe keinen Anspruch auf einen betrieblichen Test.)

12. Welche Tests sind zulässig? Muss es ein PCR-Test sein oder reichen auch Antigen-Tests?

Beide Tests sind möglich – allerdings nur solange es noch keine Verordnung zu 2,5G gibt!

Das bedeutet, dass ab dann ungeimpfte ArbeitnehmerInnen nur mehr negative PCR-Tests vorlegen dürfen. Antigen-Tests reichen nicht mehr aus. 

Verlangt der Arbeitgeber (solange Antigentests noch zulässig sind) von sich aus unbedingt einen PCR-Test, hat er allerdings die Kosten dafür zu tragen, falls solche im Vergleich zu einem Antigentest entstehen.

EQUAL PAY DAY

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit!

Auch im Mostviertel machten wir die Passanten auf der Straße auf den Equal Pay Day aufmerksam.

Manuela Schnakl, Astrid Poiß, Sabine Eichinger, Manuela Novak und die ÖGB Frauenvorsitzende der Region Mostviertel/Eisenstraße Mag. Waltraud Ehmayr machten die Amstettnerinnen darauf aufmerksam.

💪Glinz Hildegard, ÖGB Sekretär Novak Helmut, Pflügl Barbara, Schwingenschlögl Susanne und Wögerer Rosa verteilten in Wieselburg Schokolade und konnten auch einige Gespräche mit den Frauen abhalten.

Netzwerken in der Region

Auch heuer durften wir die BR-Vorsitzenden der Firma ZKW, Thomas Matuska und Daniel Hofer, in den AK-Bezirksstellen Scheibbs, Melk und Amstetten begrüßen. Beim Vernetzungstreffen bekamen wir einen Einblick über die aktuelle Situation im Betrieb sowie zukünftige Projekte.

Barbara Pflügl und Dieter Gundacker (AK Scheibbs) sowie Thomas Matuska und Daniel Hofer (Fa. ZKW Lichtsysteme GmbH)
Helmut Novak (ÖGB), Christian Pichler (PRO-GE), Mag. Daniel Skarek (GPA) und Eduard Lag (AK),

35. ÖGB Aufsatzwettbewerb

ÖGB Scheibbs suchte auch heuer wieder Nachwuchsautoren

„Fake News“, „Vereinbarkeit von Beruf und Freizeit“ sowie „Global Goals der UNO“ waren unter anderem Themen des diesjährigen Aufsatzwettbewerbs, des ÖGB Scheibbs. Seit 35 Jahren laden ÖGB und Arbeiterkammer des Bezirkes Scheibbs gemeinsam die Schulen ein, zu aktuellen Themen Aufsätze zu verfassen und einzureichen. Insgesamt sind über die Jahre schon mehr als 3.000 Aufsätze abgegeben worden.

Die besten Aufsätze wurden am 25. Juni in der Arbeiterkammer Scheibbs präsentiert und prämiert. Unter den geladenen Gästen fanden sich ÖGB Regionalvorsitzender Gernot Lehenbauer, ÖG-Jugendsekretär Jürgen Schrönkhammer sowie AK Bezirksstellenleiter Helmut Wieser. Sie alle gratulierten den jungen Nachwuchsautoren ganz herzlich.

Schulqualitätsmanager Dietmar Nahringbauer, ÖGB Regionalvorsitzender-Stv. Christian Fußthaler, AK Bezirksstellenleiter Helmut Wieser, zweitplatzierter Kevin Stamminger, BFI Servicecenterleiter Ing. Johann Schweighofer
Schulqualitätsmanager Dietmar Nahringbauer, ÖGB Regionalvorsitzender-Stv. Christian Fußthaler, AK Bezirksstellenleiter Helmut Wieser, Siegerin in der 8. Schulstufe Marie Wieseneder , BFI Servicecenterleiter Ing. Johann Schweighofer
Direktorin vom PTS übernimmt den Preis für Magdalena Wutzl, welche den ersten Platz in der 9. Schulstufe erreicht hat
v.l.: Kevin Stamminger und Marie Wieseneder; 2. Reihe: Günter Kastner (AK NÖ Bildungsabteilung), Poly-Direktorin Edda Taschler, ÖGB Regionalvorsitzender-Stv. Christian Fußthaler, AK Bezirksstellenleiter Helmut Wieser, ÖG-Jugendsekretär Jürgen Schrönkhammer; 3. Reihe: Schulqualitätsmanager Dietmar Nahringbauer, ÖGB Regionalvorsitzender Gernot Lehenbauer, ÖGB Regionalsekretär Helmut Novak, BFI Servicestellenleiter Ing. Johann Schweighofer, Claudia Karner (NMS Oberndorf) und „Mentor“ Wolfgang Ellmauer

FERIALJOB

Wer in den Ferien arbeitet, sollte vorher klären: Geht es um eine Ausbildung oder einen Job?

Praktikum: Worauf man achten muss

Wer in den Ferien arbeitet, sollte wissen – Geht es um eine Ausbildung oder einen Job?

Wer einen der begehrten Ferienjobs oder eine der Praktikums-Stellen ergattert hat, sollte spätestens jetzt einige Fragen klären, damit der erste Kontakt mit der Arbeitswelt ein positiver ist und am Ende keine bösen Überraschungen warten. Das Wichtigste ist, den Unterschied zwischen Ferienjob und Praktikum zu kennen.

Ferienjob muss normal bezahlt werden

Wer in den Ferien einfach nur Geld verdienen will, sucht sich am besten einen Ferienjob. Dabei handelt es sich aus arbeitsrechtlicher Sicht um ein befristetes Dienstverhältnis, das dementsprechend laut Kollektivvertrag bezahlt werden muss. In der Regel gelten bei einem Ferienjob auch alle anderen Bestimmungen, die der Kollektivvertrag enthält, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Auf Dienstzettel bestehen

Wer mehr als ein Monat lang arbeitet, muss einen Dienstzettel erhalten. Philipp Ovszenik, Bundesjugendssekretär der Österreichischen Gewerkschaftsjugend (ÖGJ), empfiehlt aber, immer – also auch wenn man weniger als ein Monat arbeitet – auf einen Dienstzettel zu bestehen. Auf diesem müssen nämlich die Tätigkeit, der Beginn und das Ende der Beschäftigung, das Arbeitsausmaß, die Arbeitszeit und die Bezahlung festgehalten werden.

Urlaub, Pausen, Versicherung

Wer arbeitet, hat auch eine Pause verdient. „Jugendliche dürfen nur maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche arbeiten, Überstunden sind grundsätzlich verboten“, erklärt der ÖGJ-Bundesjugendsekretär. Ab 4,5 Stunden Arbeit steht Jugendlichen außerdem eine halbe Stunde Pause zu.

Es ist immer sinnvoll, Arbeitszeiten aufzuzeichnen.

Philipp Ovszenik, Gewerkschaftsjugend

Da der Ferienjob ein normales befristetes Dienstverhältnis ist, hat man in einem Monat zwei Urlaubstage erworben. „Die werden beim Ferienjob nicht immer konsumiert. Daher ist es wichtig, am Ende auf seinem Gehaltszettel zu kontrollieren, ob diese Urlaubstage ausbezahlt wurden“, so der Jugendsekretär. Auf dem Lohn-/ oder Gehaltszettel müssen außerdem das aliquote Urlaubs- und Weihnachtsgeld und allfällige Überstunden angeführt sein. „Und man muss korrekt sozialversichert sein, also kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert.

Kein Kaffeekochen im Praktikum

Vom Ferienjob zu unterscheiden, ist ein Pflichtpraktikum. Verpflichtende Praktika sind etwa in Berufsbildenden Schulen wie der HTL, HBLA oder HAK typisch. Diese werden im Schul- oder Studienplan vorgeschrieben, im Gegensatz zum Ferienjob handelt es sich dabei um ein Ausbildungsverhältnis. Dementsprechend sind im Rahmen eines Pflichtpraktikums Tätigkeiten zu erledigen, die mit der Ausbildung zu tun haben. „Kaffeekochen oder Kopieren gehört nicht dazu“, stellt Christian Hofmann klar. Er ist Bundesjugendsekretär der Gewerkschaft GPA, die auch Praktikant*Innen organisiert und berät.

Das Problem beim Thema Praktikum ist, dass oft ein Praktikum angeboten wird, die Betroffenen aber normal im Betrieb mitarbeiten, dafür aber nicht entsprechend bezahlt werden.

Christian Hofmann, Gewerkschaft GPA

Die Bezahlung im Pflichtpraktikum ist meist niedriger als in einem Ferienjob, weil Pflichtpraktikant*innen keine Arbeitskräfte, sondern zur Ausbildung im Betrieb sind. In vielen Branchen gibt es dafür eigene Regelungen im Kollektivvertrag.

Unterschiede zwischen Ferienjob und Praktikum

Das gilt beim Ferienjob:

  • Arbeitsverhältnis (befristetes Dienstverhältnis)
  • lt. Kollektivvertrag bezahlt
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • 2 Urlaubstage pro Monat oder Ausbezahlung des Urlaubs am Ende des Ferienjobs (Urlaubsersatzleistung)
  • Dienstzettel
  • Achte auf Arbeitszeiten und Pausen – notier sie dir auf einem Zettel oder in einer App
  • Unfallversichert
  • Anmeldung bei der Sozialversicherung (ÖGK) – kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert
  • nach dem Ferienjob: Check deinen Gehaltszettel, ob korrekt abgerechnet wurde! Und hol dir Geld vom Finanzamt zurück – mach einen Steuerausgleich.

Egal ob Ferienjob oder Pflichtpraktikum – wenn du Fragen hast oder Hilfe benötigst, wende dich an deine Gewerkschaft!

Das gilt beim Pflichtpraktikum:

  • Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
  • Im Schul- oder Studienplan vorgeschrieben
  • Bezahlung lt. Kollektivvertrag, wenn dort geregelt
  • beim Arbeitsverhältnis haben Praktikant*innen mehr Rechte, zB. auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Sonderzahlungen
  • In jedem Fall, alles schriftlich festhalten: Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeiten, Entlohnung, sonstige Verhütung (Verpflegung, Quartier,…)
  • Achte auf Arbeitszeiten und Pausen – notier sie dir auf einem Zettel oder in einer App
  • Im Ausbildungsverhältnis unfallversichert – im Arbeitsverhältnis volle Pflichtversicherung wie beim Ferienjob (Anmeldung bei der ÖGK)
  • nach dem Pflichtpraktikum: Check deinen Gehaltszettel, ob korrekt abgerechnet wurde! Und hol dir Geld vom Finanzamt zurück – mach einen Steuerausgleich

Wo du Hilfe bekommst

Wer vorher seine Rechte kennt, kann sich besser vor der Ausbeutung schützen und hat dann auch positivere Erlebnisse in der Arbeit und im Praktikum. Wichtig ist auf jeden Fall zu wissen, ob man ein Praktikum oder einen Ferienjob absolviert. Wer ungerecht behandelt wurde oder zu wenig Geld bekommen hat, kann und sollte sich an die Gewerkschaft wenden.

Egal ob im Ferienjob, im Praktikum oder später im Beruf – es ist immer wichtig eine Vertretung zu haben. Die Gewerkschaftsjugend setzt sich vor allem für bessere Ausbildungsbedingungen sowie faire und bezahlte Praktika ein.

 Hier gleich online Gewerkschaftsmitglied werden!